§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Spiritual Health Charity
(2) Er hat den Sitz in 50678 Köln
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Gesundheitsfragen und Wohlbefinden (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 und 21 der Abgabenordnung).
(2) Der anfängliche Schwerpunkt des Vereins wird es sein, die Gesundheit von Kindern und nichtselbständigen Menschen zu unterstützen.
(3) Er wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(4) Daneben kann der Verein die genannten Förderzwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen, und zwar durch Yoga- und Meditations-Kursen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet :
a. durch Austritt, Ausschluss oder Tod,
b. durch den freiwilligen Austritt, der jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich ist,
c. durch Ausschluss aus dem Verein, durch Streichung von der Mitgliederliste.
(3) Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(4) Ein Vereinsmitglied kann bei Rückstand mit 2 Mitgliedsbeiträgen durch die nächste Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden.
(5) Mitgliedern, die sich im Sinne des Vereinszweckes besonders hervorragende Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Der jährliche Vereinsbeitrag entfällt dann.
§ 5 Beiträge und sonstige Einnahmen
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Für das Jahr der Vereinsgründung ist der Beitrag in voller Höhe zu entrichten.
(2) Die Einkünfte des Vereins bestehen
a. aus den Mitgliedsbeiträgen,
b. aus Spenden,
c. aus Erträgen des Vereinsvermögens.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei (3) Mitgliedern, im Sinne des § 26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte jeweils bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung hat z. B. auch folgende Aufgaben
a. die Wahl der Mitglieder des Vorstands, der Kassenprüfer,
b. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
c. Mitgliedsbeiträge,
d. Ehrenmitgliedschaft,
e. Satzungsänderungen,
f. Auflösung des Vereins.
g. alle Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(8) Im übrigen muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe eines bestimmten Beratungsgegenstandes verlangen.
§ 9 Kassenprüfer
(1) Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten beiden Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte auf ihre Richtigkeit. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 10 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 (6) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Köln mit der Auflage, das Vereinsvermögen gemeinnützig nach Maßgabe der Zweckrichtung des aufgelösten Vereins zu verwenden.